Skip to main content
  • Ihr Anwalt für das Thema
    Erbengemeinschaft

    Florian Hammel LL.M.

  • Ihr Spezialist für
    Erbengemeinschaft

    Florian Hammel LL.M.

Erbengemeinschaft -
Was tun, um Erbstreitigkeiten
zu vermeiden?

Erbengemeinschaft -
Was tun, um Erbstreitigkeiten
zu vermeiden?


Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam als Erben den Nachlass einer verstorbenen Person erben. Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat oder das Testament nicht alle Vermögenswerte abdeckt, kommt es häufig zu einer Erbengemeinschaft.

In einer Erbengemeinschaft teilen die Erben den Nachlass des Verstorbenen gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass sie gemeinsam Eigentümer aller Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Nachlasses werden.

Die Erbengemeinschaft muss Entscheidungen gemeinsam treffen, wenn es um die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses geht. Dies kann zuweilen komplex sein, da unterschiedliche Meinungen und Interessen der einzelnen Erben berücksichtigt werden müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer bestehen bleiben muss. Die Erben haben die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen, indem sie eine Auseinandersetzung des Nachlasses durchführen. Bei der Auseinandersetzung wird der Nachlass einvernehmlich aufgeteilt und jedem Erben wird sein Anteil zugewiesen.

Jetzt Telefontermin buchen

Ihr unverbindlicher und kostenfreier Vorab-Beratungstermin

Teilungsversteigerung -
nicht ohne Rechtsanwalt

Alternativ können die Erben auch eine Teilungsversteigerung beantragen, bei der einzelne Nachlassgegenstände öffentlich versteigert werden. Über die Verteilung des Erlöses müssen die Miterben sich dann wieder einigen oder eine Verteilung gerichtlich durchsetzen.

Es ist ratsam, bei einer Erbengemeinschaft einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um rechtlichen Rat und Unterstützung bei der Verwaltung des Nachlasses und der Regelung von Konflikten zu erhalten.

Bei der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft sind nicht nur rechtliche, sondern auch taktische und menschliche Probleme zu lösen.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte hier wegen der häufig hohen Kosten und langen Prozessdauer möglichst vermieden werden. Hierzu arbeite ich mit Mediatoren zusammen, die dabei helfen können, eine lange festgefahrene Blockade bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu lösen.

Als Fachanwalt für Erbrecht habe ich aber auch langjährige Erfahrung bei der gerichtlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sollte eine außergerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich sein.


Welche Rechte und Pflichten haben Mitglieder einer Erbgemeinschaft?

In einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe die gleichen Rechte, unabhängig von seinem Erbanteil. ... (weiterlesen)
Eigentümerin des Nachlasses sind nicht die einzelnen Erben, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes. Der Pflichtenkreis umfasst im Groben die gemeinsame Nachlasspflege und Durchführung der Erbauseinandersetzung mit anschließender Auflösung der Erbengemeinschaft. Im Detail zählen zu diesen Pflichten u.a. die Ermittlung des Nachlasses; die Ermittlung etwaiger im Rahmen von Ausgleichszahlungen zu berücksichtigender Zuwendungen (§ 2057 S. 1 BGB); die gemeinschaftliche Verwaltung gem. § 2038 BGB, wozu u.a. die laufende Instandhaltung von Nachlassimmobilien zählt; die Begleichung etwaiger Nachlassschulden sowie die Zahlung der Bestattungskosten. Zu den Rechten der Erbengemeinschaft, teilweise als eigene Rechte der Erben, teilweise als Rechte, die sie als sog. „Universalsukzessoren des Erblassers innehaben, zählen u.a. das Recht jedes Erben zur Ausschlagung des Erbes sowie das Recht zur Nutzung der Nachlassgegenstände, letzteres jedoch unter zwingender Erforderlichkeit einer gemeinschaftlichen Nutzungsvereinbarung innerhalb der Erbengemeinschaft. Jedem Miterben der Gemeinschaft steht auch die Möglichkeit des anteiligen Erbteilsverkaufs gem. § 2033 I BGB zu. In diesem Falle haben die anderen Miterben wiederum ein Vorkaufsrecht gem. gem. § 2034 BGB gegenüber einem dritten Kaufinteressenten. Dabei gilt es jedoch die Frist von 2 Monaten zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu beachten. Es zeigt sich, dass die Erbengemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten von großer Tragweite ist. Sie ist aus vielen Gründen ungünstig und sollte bei der Planung der Nachfolge möglichst vermieden werden und jedenfalls so schnell wie möglich aufgelöst werden.

Wie kann eine faire Verteilung des Erbes erreicht werden?

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gestaltet sich regelmäßig sehr konfliktträchtig. ... (weiterlesen)
Daher empfiehlt es sich noch zu Lebzeiten eine individuelle Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag festzulegen. Eine solche letztwillige Verfügung ermöglicht das Konfliktrisiko zwischen den Erben möglichst gering zu halten und die Aufteilung des Erbes reibungslos zu gestalten. Hier kann auch ein Testamentsvollstrecker zur Unterstützung bestimmt werden. Sollte die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft ohne Testament erfolgen, kann sich gegebenenfalls eine Mediation empfehlen. So kann ein langwieriger und kostenintensiver Gerichtsprozess vermieden werden.

Welche steuerlichen Aspekte sind in einer Erbgemeinschaft zu beachten?

Die Erbschaftssteuer fällt bereits mit dem Erbfall an, weshalb u.a. die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keinen steuerpflichtigen Vorgang darstellt. ... (weiterlesen)
Die Steuerlast richtet sich erst einmal nach der jeweiligen Erbquote eines jeden Miterben. Für die Erbengemeinschaft gilt keine gemeinsame Steuererklärung. Die Besteuerung erfolgt individuell, d.h. jeder Miterbe/Miterbin muss den eigenen Anteil am Erbe persönlich versteuern.

Kann eine Erbgemeinschaft aufgelöst werden?

Es gibt vier Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen: ... (weiterlesen)
Der klassische Weg ist die einvernehmliche Aufteilung des Erbes unter den Miterben mittels einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Aufteilung des Nachlasses wird dann in einem Auseinandersetzungsvertrag verbindlich festgehalten. Eine solche Aufteilung kann sich jedoch insbesondere bei unteilbaren Vermögensgegenständen, wie Immobilien, kompliziert gestalten. Gelingt eine Einigung zwischen den Miterben über die jeweiligen Anteile am gemeinsamen Nachlass nicht, erfolgt eine Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln. Voraussetzung hierfür ist voran, dass die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt wird. Diese besagt, dass alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und andererseits der Nachlass entsprechend der Erbquoten in gleiche Teile aufgeteilt werden kann. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass alle unteilbaren Gegenstände nicht mehr im Nachlass vorhanden sein dürfen. Dies lässt sich durch freien Verkauf im einvernehmlichen Vorgehen der Miterben oder durch zwangsweise herbeigeführte Teilungsversteigerung von Immobilien bzw. Pfandverkauf bei sonstigen Nachlassgegenständen erwirken. Hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, der darin mit der Aufteilung des Nachlasses und der Auflösung der Gemeinschaft beauftragt wurde, bestimmt dieser wie der Nachlass auseinandergesetzt wird. Ihm steht es auch frei, mit den Erben eine verständige Lösung zur allseitigen Zufriedenheit zu finden. Neben Erbauseinandersetzung im Einvernehmen oder nach den gesetzlichen Regeln bestehen noch die Möglichkeiten der sog. Abschichtung oder dem Erbteilsverkauf. Im ersten Fall verzichtet der Miterbe auf seinen Teil, meist gegen Zahlung eines Ausgleichs, beim Erbteilsverkauf veräußert er seinen Erbteil an einen Miterben (Vorkaufsrecht) oder Dritten. Beiden Möglichkeiten ist jedoch gemein, dass sie keine Auseinandersetzung bewirken, sondern lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Warum ist die Benennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?

Es gibt gute Gründe dafür, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. ... (weiterlesen)
Dies ist vor allem empfehlenswert bei komplexen Vermögens- oder Familienverhältnissen oder wenn die Möglichkeit besteht, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers missachten oder es darüber zum Streit kommt. Vor diesem Hintergrund kann sowohl bei komplexeren bzw. komplizierten Familienstrukturen wie verschuldeten Abkömmlingen, Wohnsitzen im Ausland oder minderjährigen Erben, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ratsam sein, als auch für den Fall, dass die Struktur des Nachlasses die Benennung eines Testamentsvollstreckers erforderlich macht. Auf diese Weise kann die reibungslose Verteilung eines Nachlasses, der u.U. unteilbare Gegenstände, Wertpapiere, Unternehmen, Vermögen im Ausland oder Stiftungsvermögen umfasst, gewährleistet werden. Neben der praktischen Entlastung der Erben bei zahlreichen Spezialproblemen soll der Testamentsvollstrecker jedoch allen voran verhindern, dass die Erben bei der Aufteilung in Streit geraten. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass eine Testamentsvollstreckung eine zwingende Anordnung in einem Testament erfordert. Ohne Testament keine Testamentsvollstreckung!

Welche Kosten entstehen durch die Testamentsvollstreckung?

Der Erblasser sollte in seinem Testament die Vergütung für die Testamentsvollstreckung festsetzen. ... (weiterlesen)
Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, muss er auch die angeordnete Vergütung akzeptieren. Fehlt eine Festlegung des Honorars durch den Erblasser, hat sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen. Nach dem Gesetz steht ihm eine "angemessene Vergütung" zu. Darüber hinaus sind dem Testamentsvollstrecker die Auslagen, die er für erforderlich halten durfte (Bsp. Mandatierung eines Rechtsanwalts), zu ersetzen.

Sprechen Sie mit mir, wenn es um Lösungen rund um die Erbengemeinschaft geht.